Verfassung, Zweck und Verwaltung

Über uns

Verfassung, Zweck und Verwaltung

Stiftungsverwaltung / Verfassung

Vorsitzender des Vorstands:

Friedrich Maile, Stiftungsvorsteher

Stellvertretende Vorsitzende des Vorstands:

Ute Beyrle

Roland Wegmann
 

Postanschrift:

 
Imre Freiherr von Palm'sche Stiftung

Haldenweg 7

88481 Balzheim

Telefon 0 73 47. 919 315

fm(at)stiftung-oberbalzheim.de


 
Stiftungshalle 0 73 47. 919 310

Palm'sche Stube 0 73 47. 919 312

Kleiner Seminarraum 0 73 47. 919 313

Großer Seminarraum 07347.919 314


Organe / Aufgaben /Amtszeit

Stiftungsvorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (Stiftungsvorsteher) und zwei stellvertretenden Vorsitzenden, die vom Stiftungsrat gewählt werden.

Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden oder seine Stellvertreter.

 
(Satzungsauszug)
Stiftungsvorsteher: 
Wahl auf acht Jahre durch die im Ortsteil Oberbalzheim ansässige und dort angemeldete Bevölkerung (Begünstigte).
Vom Stiftungsrat gewählte Vorstandsmitglieder amtieren fünf Jahre, analog der Wahlperiode für den Stiftungsrat.

Stiftungsrat
Der Stiftungsrat hat neun Mitglieder. Im Anschluss an die Wahl des Vorsitzenden des Stiftungsrats und seines Stellvertreters werden zwei Stiftungsräte in den Vorstand gewählt. Die Arbeitsebene hat daher lediglich sieben Stiftungsräte.
Der Stiftungsrat gibt Rahmenbedingungen vor und berät und unterstützt den Vorstand. Er überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Einhaltung des Stifterwillens und die Geschäftsführung durch den Vorstand.
(Satzungsauszug)
Wahl auf 5 Jahre durch die im Ortsteil Oberbalzheim ansässige und dort angemeldete Bevölkerung (Begünstigte).

Verfassung - Stiftung Oberbalzheim
Imre Freiherr von Palm’sche Stiftung


Grundlage für die Aufgabenerfüllung der Stiftung sind:


Stiftungssatzung
Rechtliche Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches
Vorschriften vor allem aus dem Bereich der Steuergesetzgebung zur Gemeinnützigkeit
Zweck der Stiftung Oberbalzheim
(1) Die Stiftung hat den Zweck, dem allgemeinen Besten der im früheren
       Gemeindegebiet Oberbalzheim ansässigen Bevölkerung auf materiellem,
       geistigem und sittlichem Gebiet zusätzlich zu den der Gemeinde
       zukommenden Aufgaben zu dienen.
(2) Dieser Zweck umfasst insbesondere

a) die Förderung der Jugend und älterer Menschen (z.B. durch Förderung des
     Verständnisses innerhalb der Generationen, Verhindern von Vereinsamung),

b) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung (z.B. Begabtenförderung),

c) die Förderung von Kunst und Kultur (z. B. durch Schaffung von kulturellen 
     Einrichtungen und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen),

d) die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde,

e) die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens (z. B. durch Bekämpfung von
     Krankheiten und Seuchen, Suchtprävention, Rettung aus Lebensgefahr),

f) die Förderung des Sports und der Leibeserziehung,

g) die Förderung des Natur- und Umweltschutz in unserer Region, sowie der
     Denkmalpflege,

h) die Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des §53 AO (Abgabenordnung).

Zur Verwirklichung der oben genannten steuerbegünstigten Zwecke wird auch ein Dorfgemeinschaftshaus unterhalten.

(3) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

(4) Die Stiftung kann ihren Zweck auch dadurch erfüllen, dass sie andere
     gemeinnützige Organisationen und Einrichtungen unterstützt, die dem
     Stiftungszweck entsprechende Ziele verfolgen.

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